Energieausweis

Seit 2016 geltende Änderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und der Energieausweis

Ganz egal, ob sie als EnEV 2013, EnEV 2014 oder auch als EnEV 2016 bezeichnet wird, es handelt sich in allen Fällen um dieselbe gesetzliche Bestimmung: Am 1. Mai 2014 ist die von der Bundesregierung am 16. Oktober 2013 verabschiedete Novellierung der EnEV in Kraft getreten, die seit dem 1. Januar 2016 durch Anforderungsänderungen ergänzt worden ist. Die Neufassung der EnEV setzt die Europäische Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie verschiedene Beschlüsse der Bundesregierung zur Energiewende um mit dem Ziel, bis zum Jahr 2050 einen annähernd klimaneutralen Gebäudezustand zu erreichen.

Die wichtigsten Neuerungen der EnEV auf einen Blick:

  • Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind und die auf Basis flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe funktionieren, müssen erneuert werden. Ausnahmeregelungen gibt es zum Beispiel für Ein- und Zweifamilienhäuser, die vom Eigentümer selbst bewohnt werden oder für Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf von Neubauten sind seit dem 1. Januar 2016 um 25 Prozent verschärft worden. Außerdem muss die Wärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesteigert werden.
  • Oberste Geschossdecken in Bestandsbauten, die nicht die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllen, müssen ab dem 1. Januar 2016 gedämmt sein (U-Wert kleiner/gleich 0,24 W/qm K).

Die wichtigsten Änderungen zum Energieausweis:

Die EnEV schreibt einen Energieausweis zur Bewertung des energetischen Zustands von Wohngebäuden vor. Insoweit enthält er Angaben zum Gebäude und zu den für die Beheizung verwendeten Energieträgern sowie die Energiekennwerte einer Immobilie. Dazu wird der Endenergiebedarf von Wohngebäuden im Energieausweis nicht mehr ausschließlich über den bereits bekannten Bandtacho angezeigt, sondern zusätzlich durch Energieeffizienzklassen ausgewiesen werden.

Und das ist neu:

  • Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis Käufern beziehungsweise Mietern vorzulegen.
  • Der Energieausweis muss bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden.
  • Energetische Kennwerte, das ist die sogenannte Endenergie, müssen künftig im Falle eines Verkaufs oder bei einer Vermietung in Immobilienanzeigen angegeben werden. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden.

Wir haben ein Angebot für Sie:

Der Energieausweis kann ein richtig teurer Spaß werden, aus folgenden Gründen: Sofern Sie den erforderlichen Energieausweis für Ihre Immobilie nicht vorlegen können, darf der Verkauf Ihres Hauses nicht öffentlich beworben werden. Noch schlimmer ist, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit einem Bußgeld von bis zu 15.000,- Euro geahndet werden kann. Das sind Tausende von Euro, die Sie sprichwörtlich in den Wind schießen, nur weil ein Dokument fehlt.

Andererseits ist das Erstellen eines Energieeffizienznachweises nicht nur mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden, sondern kostet überdies auch mehrere hundert Euro.

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Sie sind gegenüber potenziellen Interessenten in der Lage, einen Energieausweis für Ihre Immobilie vorzulegen und genügen so Ihren gesetzlichen Pflichten. Umgekehrt profitieren wir als Immobilienberater. Denn wir können unsere Arbeit am erfolgreichsten für Sie leisten, wenn wir sicher sein können, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen.